Statuten
Allgemeines
Wenn nachfolgend männliche Personen und Stellenbezeichnungen verwendet werden, sind darunter stets auch die weiblichen Bezeichnungen zu verstehen.
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Bienenzüchterverein Muri & Umgebung“ nachfolgend BZV Muri genannt, besteht ein gemeinnütziger Verein nach Art. 60 ff des ZGB. Der Geschäftssitz befindet sich am Wohnsitz des Präsidenten.
Art. 2 Ziel und Zweck
Der BZV Muri bezweckt die Förderung der guten imkerlichen Praxis für Imker und Bienenfreunde.
Der Tätigkeitsbereich umfasst folgende Aufgaben:
a) Durchführung von Weiterbildungsanlässen mit Vorträgen und Besprechungen zu
Fragen der Bienenhaltung und Bienenpflege sowie verwandten Themen.
b) Durchführung von Jungimker-, Zucht- und Vermehrungskursen
c) Beratung im Bereich Bienenführung und –Haltung
d) Durchführung von Betriebskontrollen im Rahmen des „Goldsiegel“-Labels
e) Öffentlichkeitsarbeit
Art. 3 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
Art. 4 Arten der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle Bienenhalter und Bieneninteressierte werden. Ein Eintritt in den Verein verpflichtet zur Annahme der Statuten und Bezahlung des Mitgliederbeitrages.
Der BZV Muri besteht aus Aktivmitgliedern, Passivmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Gönnern.
Aktivmitglieder nehmen aktiv am Vereinsleben teil und verfügen über ein Stimm- und Wahlrecht.
Passivmitglieder sind ehemalige Aktivmitglieder des BZV Muri und verfügen über ein Stimm- und Wahlrecht.
Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, welche sich besonders für den BZV Muri eingesetzt haben, verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft benötigt absolute Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder an der GV.
Ehrenmitglieder können an jedem Anlass teilnehmen. Sie verfügen über ein Stimm- und Wahlrecht und sind vom Mitgliederbeitrag befreit. Die Ehrenmitgliedschaft gilt lebenslänglich.
Als Gönner werden Bieneninteressierte bezeichnet, welche dem BZV Muri wohlgesinnt sind und ihn finanziell unterstützen. Sie sind an Vereinsanlässen herzlich willkommen, besitzen jedoch kein Stimm- und Wahlrecht. Die Gönnerschaft erlischt automatisch nach Ablauf eines Jahres nach Einzahlung des Gönnerbeitrages. Der Mindesteinzahlungsbetrag für Gönner wird von der Generalversammlung festgesetzt.
Art. 5 Eintritt und Austritt
Eintrittsanfragen sind jederzeit möglich. Sie sind beim Aktuar schriftlich einzureichen. Über die definitive Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.
Ein Austritt ist auf Ende jedes Vereinsjahres möglich. Er ist spätestens einen Monat vor Ende des Vereinsjahres dem Aktuar schriftlich zu melden.
Ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf ein allfälliges Vereinsvermögen. Sämtliche Mitgliedschaftsrechte erlöschen mit dem Austritt.
Art. 6 Rechte
Die Aktiv- und Passivmitglieder und Ehrenmitglieder haben folgende Rechte:
a) Teilnahme an den Vereinsanlässen
b) Stimm- und Wahlrecht an der Generalversammlung
c) Antrags- und Diskussionsrecht an der Generalversammlung
d) Einberufung von Vereinsversammlungen siehe Art. 9
Gönner haben folgendes Recht
a) Teilnahme an den Vereinsanlässen als Gast
Art. 7 Pflichten
Aktivmitglied
Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet, Statuten und Entscheide des Vereins zu befolgen und das Wohl des Vereins zu fördern.
Jedes Aktivmitglied ist ausserdem verpflichtet, den von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag sowie den Beitrag pro gehaltenes Bienenvolk zu entrichten. Die Beiträge sind spätestens 30 Tage nach der Generalversammlung zu bezahlen.
Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein.
Passivmitglied
Jedes Passivmitglied ist verpflichtet, Statuten und Entscheide des Vereins zu befolgen und das Wohl des Vereins zu fördern.
Jedes Passivmitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag zu entrichten. Der Beitrag ist spätestens 30 Tage nach der Generalversammlung zu bezahlen.
Ehrenmitglied
Jedes Ehrenmitglied ist verpflichtet, Statuten und Entscheide des Vereins zu befolgen und das Wohl des Vereins zu fördern.
Art. 8 Ausschluss
Mitglieder, welche die Statuten verletzen, ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in
schwerwiegender Weise gegen die Vereinsinteressen verstossen, können auf Antrag an die Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Antrag auf Ausschluss benötigt eine zwei Drittelmehrheit der Generalversammlung. Der Austritt wird dem Austretenden schriftlich mitgeteilt.
Ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch auf ein allfälliges Vereins-vermögen. Es erlöschen umgehend alle Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.
III. Organisation
Art. 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Mitglieder
d) Die Rechnungsrevisoren
Art. 10 Generalversammlung (nachfolgend GV genannt)
Die GV ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche GV findet alljährlich im Frühjahr statt. Die Einberufung einer ausser-ordentlichen GV kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden verlangt werden.
Anträge an die GV sind dem Vorstand spätestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
Art. 11 Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b) Genehmigung der Jahresberichte
c) Abnahme der Jahresrechnung
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Annahme des Beitrages pro Volk
e) Beschlussfassung über das Jahresprogramm
f) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
g) Wahl der Rechnungsrevisoren
h) Beschlussfassung über Anträge von Vorstand und Vereinsmitgliedern
i) Beschlussfassung über Statutenrevisionen
j) Beschlussfassung über das Spesenreglement
k) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitglieder
Rechnungsrevisoren
Zur Prüfung der Jahresrechnung, weiterer Abrechnungen und allfälliger Fonds wählt die Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann. Diese haben über das Ergebnis der Prüfung der Generalversammlung Bericht und Antrag zu erstatten.
Art. 12 Einladung
Die Einladung zur Teilnahme an der GV ist den Mitgliedern zusammen mit der Traktanden-liste spätestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin zuzustellen.
Art. 13 Wahlen und Abstimmungen
Bei allen Wahlen und Abstimmungen gilt die offene Stimmabgabe, wenn nicht ausnahmsweise eine geheime Abstimmung beantragt wird. Der Antrag auf geheime Abstimmung benötigt die Zustimmung von mindestens 1/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr.
Vorstand
Art. 14 Zusammensetzung und Amtsdauer
Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder.
Er besteht mindestens aus Präsident, Vizepräsident, Aktuar und Kassier.
Er besteht aus maximal 7 Personen.
Art. 15 Zeichnungsberechtigung
Der Präsident zeichnet zu zweien mit dem Vizepräsidenten oder Aktuar rechtsverbindlich.
Für den Kassier gilt Einzelunterschrift bis zu einem in der separaten Kompetenzen Regelung festgelegten Betrag. Darüber hinaus gilt Kollektivunterschrift zu zweien mit Präsident, Vizepräsident oder Aktuar.
Art. 16 Einberufung von Vorstandssitzungen
Einladungen zu ordentlichen Vorstandssitzungen werden mindestens 10 Tage vor dem Termin versandt.
Gefällte Beschlüsse an Vorstandssitzungen sind gültig,
wenn mindestens 3 Personen aus der Mindestbesetzung des Vorstandes (d.h. Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier) anwesend sind. Es gilt das einfache Mehr. Der Präsident hat den Stichentscheid, bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident.
Art. 17 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes
Der Vorstand ist die Vollziehungs - und Verwaltungsbehörde des Vereins. In seine Kompetenz fallen alle Geschäfte, soweit sie nicht der Generalversammlung bzw. den anderen Organen des Vereins vorbehalten sind.
Zum Beispiel:
a) Führung des Vereins gemäss Statuten
b) Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
c) Zusammenstellung und Organisation des Jahresprogrammes, Kurse und Weiterbildungen
d) Sicherstellen der Funktionäre (Betriebsprüfer, Betriebsberater etc.)
e) Verwaltung des Vereinsvermögens
f) Aufstellung von Budget und Jahresrechnung
g) Vertretung des Vereins nach aussen
Art. 18 Honorierung
Die Arbeiten des Vorstandes und weiterer Funktionäre werden gemäss separatem Spesenreglement entschädigt. Die Höhe der Entschädigung wird von der General-versammlung festgelegt.
Art. 19 Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsrevisoren.
Diese haben die Jahresrechnung zu prüfen und an der Generalversammlung Bericht darüber zu erteilen.
IV. Finanzen
Art. 20 Einnahmen
Die Einnahmen bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Beiträge von Gönnern
c) Erträge aus dem Vereinsvermögen
d) Einnahmen aus Veranstaltungen und Vereinsaktivitäten
e) Andere Beiträge
Art. 21 Ausgaben
Aus der Vereinskasse werden bezahlt:
a) Kosten von Vereinsversammlungen und Veranstaltungen
b) Repräsentationskosten im Interesse des BZV Muri
c) Verwaltungskosten (z.B. Porto, Büromaterial etc.)
d) Ausgaben gemäss Spesenreglement
e) Beiträge an Verbände
f) Weitere Kosten im Zusammenhang mit Beschlüssen der GV
g) Kosten im Zusammenhang mit der Führung des Vereins
V. Schlussbestimmungen
Art. 22 Kommunikation
Die Kommunikation mit den Mitgliedern (z.B. Einladung zur GV) findet auf dem elek-tronischem Weg via eMail statt. Der Versand auf dem Postweg kommt nur in Ausnahme-fällen zur Anwendung.
Art. 23 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.
Art. 24 Statutenänderung
Der Vorstand kann eine Statutenanpassung auf die Generalversammlung hin als Traktandum einreichen.
Die Anpassung der Statuten benötigt mindestens die Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Mitglieder ihrerseits können einen Antrag auf Statutenanpassung bis 60 Tage vor der nächsten Generalversammlung beim Vorstand einreichen. Der Vorstand nimmt den Antrag auf die Traktandenliste der Generalversammlung auf.
Der Antrag zur Statutenanpassung benötigt mindestens die Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 25 Auflösung
Die Auflösung des Bienenzüchtervereins Muri & Umgebung kann nur durch eine ordentliche Generalversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert mindestens die Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Der Liquidationserlös wird einer gemeinnützigen, steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz übergeben. Diese wird von der Generalversammlung bestimmt.
Sollten sich nicht ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für diese juristische Person entscheiden, wird der Liquidationserlös der Gemeinde am Sitz des Präsidenten treuhänderisch übergeben mit der Auflage, dass dieser Liquidationserlös nur an eine oder mehreren gemeinnützigen steuerbefreiten, juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz und mit dem Zweck der Förderung der Bienenhaltung im Freiamt und in den angrenzenden Gemeinden weiter gegeben werden darf.
Art. 26 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden von der Generalversammlung vom 16. Februar 2023 genehmigt und treten sofort in Kraft.